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   BFH, 29.03.1996 - X B 198/95   

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https://dejure.org/1996,10932
BFH, 29.03.1996 - X B 198/95 (https://dejure.org/1996,10932)
BFH, Entscheidung vom 29.03.1996 - X B 198/95 (https://dejure.org/1996,10932)
BFH, Entscheidung vom 29. März 1996 - X B 198/95 (https://dejure.org/1996,10932)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegen einen Zeugen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.11.1987 - V B 66/85

    Erhebung eines Ordnungsgeldes wegen unentschuldigten Ausbleibens eines Zeugen

    Auszug aus BFH, 29.03.1996 - X B 198/95
    Daraus folgt, daß einem Zeugen, gegen den auf der Rechtsgrundlage des § 380 ZPO Ordnungsmaßnahmen verhängt worden sind, für die nachträgliche Geltendmachung von Entschuldigunggründen nicht nur der Rechtsbehelf der nachträglichen Entschuldigung bei dem FG (§ 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO), sondern auch die Beschwerde an den Bundesfinanzhof -- BFH -- (§ 380 Abs. 3 ZPO) zur Verfügung steht (BFH-Beschlüsse vom 12. Juni 1969 V B 6/69, BFHE 96, 17, BStBl II 1969, 526, und vom 10. November 1987 V B 66/85, BFH/NV 1988, 388, m. w. N. der Rechtsprechung).

    Ein solcher Umstand ist insbesondere die eigene Erkrankung (Beschlüsse in BFH/NV 1988, 388, und vom 17. Juni 1992 II B 217/91, BFH/NV 1993, 479).

  • BGH, 03.07.1987 - 2 StR 213/87

    Beschwerde - BGH - Zuständigkeit - Aussetzungsbeschluß

    Auszug aus BFH, 29.03.1996 - X B 198/95
    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluß vom 3. Juli 1987 2 StR 213/87 (BGHSt 34, 392) zu § 306 der Strafprozeßordnung (StPO) ausgeführt, anläßlich der Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen bislang nicht begründeten Beschluß müsse sich das Vordergericht mit rechtlich erheblichem Beschwerdevorbringen befassen, seine Überlegungen in einem begründeten Beschluß (§ 360 Abs. 2 StPO) darlegen und dadurch das Beschwerdegericht in die Lage versetzen, die angefochtene Maßnahme zu überprüfen (vgl. auch BGH-Beschluß vom 25. Februar 1992 1 StR 4/92, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 2169).
  • BGH, 25.02.1992 - 1 StR 4/92

    Neuer Tatsachenvortrag nach Nichtabhilfeentscheidung und vor Weiterleitung der

    Auszug aus BFH, 29.03.1996 - X B 198/95
    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluß vom 3. Juli 1987 2 StR 213/87 (BGHSt 34, 392) zu § 306 der Strafprozeßordnung (StPO) ausgeführt, anläßlich der Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen bislang nicht begründeten Beschluß müsse sich das Vordergericht mit rechtlich erheblichem Beschwerdevorbringen befassen, seine Überlegungen in einem begründeten Beschluß (§ 360 Abs. 2 StPO) darlegen und dadurch das Beschwerdegericht in die Lage versetzen, die angefochtene Maßnahme zu überprüfen (vgl. auch BGH-Beschluß vom 25. Februar 1992 1 StR 4/92, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 2169).
  • BFH, 10.01.1986 - IX B 5/85

    Kostentragung bei Beschwerde - Ausbleiben eines Zeugen - Auferlegung von Kosten -

    Auszug aus BFH, 29.03.1996 - X B 198/95
    Die Entscheidung darüber, ob die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers der Staatskasse aufzuerlegen sind (vgl. BFH-Beschluß vom 10. Januar 1986 IX B 5/85, BFHE 145, 314, BStBl II 1986, 270), wird in entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 2 FGO dem FG übertragen.
  • BFH, 17.06.1992 - II B 217/91

    Entschuldigung des Nichterscheinens eines Zeugen im finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BFH, 29.03.1996 - X B 198/95
    Ein solcher Umstand ist insbesondere die eigene Erkrankung (Beschlüsse in BFH/NV 1988, 388, und vom 17. Juni 1992 II B 217/91, BFH/NV 1993, 479).
  • BFH, 30.11.1976 - VII B 1/75

    Bedeutung einer einem Nichtabhilfebeschluß des Finanzgerichts beigefügten

    Auszug aus BFH, 29.03.1996 - X B 198/95
    Der VII. Senat des BFH hat beiläufig ausgeführt, ein Nichtabhilfebeschluß bedürfe keiner Begründung (BFH-Beschluß vom 30. November 1976 VII B 1/75, BFHE 120, 460, BStBl II 1977, 164).
  • BFH, 12.06.1969 - V B 6/69

    Strafe - Kosten - Finanzgerichtliches Verfahren - Rechtsbehelfsstelle -

    Auszug aus BFH, 29.03.1996 - X B 198/95
    Daraus folgt, daß einem Zeugen, gegen den auf der Rechtsgrundlage des § 380 ZPO Ordnungsmaßnahmen verhängt worden sind, für die nachträgliche Geltendmachung von Entschuldigunggründen nicht nur der Rechtsbehelf der nachträglichen Entschuldigung bei dem FG (§ 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO), sondern auch die Beschwerde an den Bundesfinanzhof -- BFH -- (§ 380 Abs. 3 ZPO) zur Verfügung steht (BFH-Beschlüsse vom 12. Juni 1969 V B 6/69, BFHE 96, 17, BStBl II 1969, 526, und vom 10. November 1987 V B 66/85, BFH/NV 1988, 388, m. w. N. der Rechtsprechung).
  • BFH, 09.07.2007 - I B 55/07

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen

    In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob dem mit einem Ordnungsmittel belegten Zeugen ein Wahlrecht des Inhalts zusteht, den betreffenden Beschluss mit der Beschwerde anzugreifen oder einen Antrag auf Aufhebung des Ordnungsmittels nach Maßgabe des § 381 ZPO zu stellen (so z.B. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. März 1996 X B 198/95, BFH/NV 1996, 697; Thomas/Putzo, a.a.O., § 381 Rz 4; Stein/Jonas/Berger, a.a.O., § 381 Rz 22; a.A. MünchKommZPO/ Damrau, 2. Aufl., § 380 Rz 11).
  • BFH, 27.06.2002 - III B 162/01

    Ordnungsgeld gegen Zeugen wegen Nichterscheinen im Beweistermin; Aufhebung des

    Als derartige Entschuldigungsgründe können nur äußere Ereignisse anerkannt werden, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben, wie z.B. eine Betriebsstörung von Verkehrsmitteln, eine eigene Erkrankung, eine schwere Erkrankung eines nächsten Angehörigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 1992 II B 217/91, BFH/NV 1993, 479; vom 29. März 1996 X B 198/95, BFH/NV 1996, 697; vom 31. März 1998 XI B 11/98, BFH/NV 1998, 1369).
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